Gemeindenachrichten aus Oberrieden

15.04.2021 | Allgemeine News

Coronavirus: Massnahmen des Kantons Zürich - weitere Informationen

Verlängerung und Anpassung der kantonalen Covid-19-Verordnung

(Medienmitteilung des Regierungsrates vom 16. April 2021)

Der Regierungsrat hat die kantonale Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie an die Bundesmassnahmen angepasst und bis Ende Mai dieses Jahres verlängert. Neu sind bei Kundgebungen und Unterschriftensammlungen bis zu 100 Personen zulässig. 

DIese Regeln gelten ab dem 19. April 2021

Restaurantterrassen wieder offen 

Restaurants und Bars können ab dem 19. April ihre Terrassen wieder öffnen.

• Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske darf nur während der Konsumation abgelegt werden.

• Pro Tisch sind maximal vier Personen erlaubt.

• Von sämtlichen Person müssen die Kontaktdaten erhoben werden.

• Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden.

Diskotheken und Tanzlokale bleiben geschlossen. Weil viele Gastrobetriebe mit dieser Regelung noch nicht kostendeckend wirtschaften können, wird die wirtschaftliche Unterstützung der Gastrobranche wie bisher fortgeführt.

Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe wieder offen 

Öffentlich zugängliche Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe sollen analog zu Läden und Museen ihre Innenbereiche wieder öffnen können. Damit sind auch Zoos und botanische Gärten wieder vollständig zugänglich. In Innenräumen muss immer eine Maske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden. Der Innenbereich von Wellnessanlagen und Freizeitbädern bleibt hingegen geschlossen. 

Veranstaltungen mit Publikum: draussen mit 100, drinnen mit 50 Personen

Veranstaltungen mit Publikum sind mit Einschränkungen wieder möglich:

• Die maximale Anzahl Besucherinnen und Besucher ist beschränkt auf 100 Personen draussen – etwa für Fussballspiele oder Open-Air-Konzerte – und 50 Personen drinnen – etwa für Kinos, Theater oder Konzerte.

• Zusätzlich gilt eine Beschränkung auf maximal ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts.

• Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske muss immer getragen werden.

Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss jeweils ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden.

• Konsumation ist verboten und von Pausen ist abzusehen. 

 Andere Veranstaltungen: maximal 15 Personen 

Mit dem Öffnungsschritt sind neben den bereits zulässigen privaten Veranstaltungen und den sportlichen und kulturellen Aktivitäten auch andere Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen erlaubt. Dies betrifft beispielsweise Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich. Auch hier gilt Masken- und Abstandspflicht.

Sport und Kultur: Aktivitäten für Erwachsene bis zu 15 Personen 

Die Vorgaben für sportliche und kulturelle Aktivitäten werden neu auch für Erwachsene im Amateurbereich gelockert, für Einzelpersonen oder für Gruppen mit bis zu 15 Personen. Auch Wettkämpfe sind unter diesen Voraussetzungen wieder erlaubt. Draussen muss dabei entweder eine Maske getragen oder der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. In Innenräumen muss grundsätzlich sowohl die Maske getragen als auch der Abstand eingehalten werden. Es sind jedoch Ausnahmeregelungen vorgesehen für Aktivitäten, bei welchen keine Maske getragen werden kann, etwa beim Ausdauertraining in Fitnesszentren oder beim Singen im Chor. In diesen Ausnahmefällen gelten strengere Abstandsvorgaben.

Sportarten mit Körperkontakt sind in Innenräumen weiterhin nicht erlaubt, im Aussenbereich weiterhin nur, wenn eine Maske getragen wird. Es wird weiterhin empfohlen, sportliche und kulturelle Aktivitäten nach draussen zu verlegen und sich vor Veranstaltungen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten testen zu lassen.

Präsenzunterricht an Hochschulen und in Weiterbildungen

Präsenzunterricht ist auch ausserhalb der obligatorischen Schule und der Sekundarstufe II eingeschränkt wieder möglich, also insbesondere an Hochschulen und in der Erwachsenenbildung. Es gilt eine Beschränkung auf maximal 50 Personen und eine Kapazitätsbegrenzung auf ein Drittel der Räumlichkeit, ebenso Masken- und Abstandspflicht. 

Testoffensive: Keine Quarantäne für Unternehmen

Für Mitarbeitende von Unternehmen, die über ein Testkonzept verfügen und der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche Testungen anbieten, entfällt bei ihrer beruflichen Tätigkeit die Kontaktquarantäne.  

Geimpfte Bewohner von Alters- und Pflegeheimen: Maskenpflicht kann aufgehoben werden

Für geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen können die Heime die Maskenpflicht aufheben. Dies gilt auch für Bewohnerinnen und Bewohner, die von einer Covid-19 Infektion genesen sind.  

Weiter Infromationen findne Sie im "FAQ Öffnungsschritt 19. April 2021" im untenstehenden Dokument..

Bundesrat beschliesst ersten, vorsichtigen Öffnungsschritt ab 1. März

(Medienmitteilung vom 24. Februar 2021) und (Medienmitteilung des Regierungsrates vom 24. Februar 2021)

Ab Montag, 1. März 2021, können Läden, Museen und Lesesäle von Bibliotheken wieder öffnen, ebenso die Aussenbereiche von Sport- und Freizeitanlagen, Zoos und botanischen Gärten. Im Freien sind Treffen im Familien- und Freundeskreis sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten mit bis zu 15 Personen wieder erlaubt. Jugendliche und junge Erwachsene bis 20 Jahre können den meisten sportlichen und kulturellen Aktivitäten wieder nachgehen. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 24. Februar 2021 nach Konsultation der Kantone entschieden. Der nächste Öffnungsschritt soll am 22. März erfolgen, wenn es die epidemiologische Lage erlaubt.

Bund übernimmt Testkosten für Personen ohne Symptome und passt Quarantäneregeln an

(Medienmitteilung vom 27. Januar 2021)

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. Januar 2021 eine Reihe von Beschlüssen zur Eindämmung und Bewältigung der Corona-Epidemie gefasst. Der Bund übernimmt neu die Kosten für Tests an Personen ohne Symptome, um besonders gefährdete Menschen besser zu schützen und lokale Infektionsausbrüche frühzeitig zu bekämpfen. Zudem passt er die bisherige Quarantäneregelung an: Die zehntägige Quarantäne kann verkürzt werden, falls sich die betroffene Person nach sieben Tagen testen lässt und das Resultat negativ ist. Ausserdem regelte der Bundesrat, dass Ordnungsbussen verhängt werden können, wenn bestimmte Massnahmen nicht eingehalten werden. Damit Impfungen auch in Apotheken möglich sind, übernimmt der Bund auch dort die Kosten.

Bundesrat verlängert und verschärft Massnahmen

(Medienmitteilung vom 13. Januar 2021)

Die Ansteckungszahlen stagnieren auf sehr hohem Niveau und mit den neuen, viel ansteckenderen Virusvarianten droht ein rascher Wiederanstieg. Der Bundesrat hat angesichts der angespannten epidemiologischen Lage an seiner Sitzung vom 13. Januar 2021 weitere Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Er hat zum einen die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen verlängert: Restaurants, Kulturbetriebe, Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen bleiben bis Ende Februar geschlossen. Zum anderen hat er neue Massnahmen beschlossen, um die Kontakte drastisch zu reduzieren: Neu gilt ab Montag, 18. Januar eine Home-Office-Pflicht, Läden für Güter des nicht-täglichen Bedarfs werden geschlossen, private Veranstaltungen und Menschenansammlungen werden weiter eingeschränkt und der Schutz von besonders gefährdeten Personen am Arbeitsplatz wird verstärkt.

Der Bundesrat hatte am 11. und 18. Dezember 2020 die schweizweiten Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus verschärft. Unter anderem mussten ab dem 22. Dezember Restaurants sowie Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen schliessen. Trotz dieser Verschärfungen kann bisher kein eindeutig abnehmender Trend festgestellt werden. Die epidemiologische Lage bleibt äusserst angespannt: Die Zahl der Ansteckungen, Hospitalisationen und Todesfälle sowie die Belastung des Gesundheitspersonals ist nach wie vor sehr hoch.

Neue, hochansteckende Virusvarianten: Es droht ein erneuter Anstieg

Zusätzlich ist die Schweiz mit zwei neuen, hoch ansteckenden Virusvarianten konfrontiert. Diese erhöhen das Risiko eines weiteren, schwierig zu kontrollierenden Anstiegs der Fallzahlen. In mehreren Ländern, wo die neuen Varianten breit zirkulieren, sind die Fallzahlen in den letzten Wochen sprunghaft angestiegen. Der Bundesrat hat keine Hinweise darauf, dass die Entwicklung in der Schweiz anders verlaufen wird als in diesen Ländern. Die Übertragbarkeit der neuen Varianten ist nach ersten Einschätzungen 50 bis 70 Prozent höher.

Der Bundesrat erachtet diese Entwicklungen als höchst beunruhigend, auch wenn es bisher keine Hinweise darauf gibt, dass die neuen Varianten gefährlicher sind und schwerere Krankheitsverläufe verursachen. Er setzt alles daran, die Kontakte mit weitergehenden Massnahmen stark zu reduzieren und damit die Ausbreitung der neuen Virusvarianten zu verlangsamen. Deshalb hat er zusätzliche Massnahmen beschlossen.

Verlängerung der Schliessungen um fünf Wochen

Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen. Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar geschlossen.

Schliessung Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs

Der Bundesrat verschärft zudem ab Montag, 18. Januar die nationalen Massnahmen. Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, kann dagegen wieder aufgehoben werden.

Home-Office-Pflicht

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist.

Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz

Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.

Zudem wird die Dispensation von der Maskentragpflicht auf Wunsch der Gesundheitsdirektorenkonferenz und nach Erfahrungen im Vollzug präzisiert: Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten erforderlich; ein Attest darf nur dann ausgestellt werden, wenn dies für die betreffende Person angezeigt ist.

Schutz besonders gefährdeter Personen

Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. 

Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen eingeschränkt

An privaten Veranstaltungen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf fünf Personen beschränkt.

Neue Massnahmen ab dem 22. Dezember 2020

Restaurants werden geschlossen

Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Für die Festtage gibt es keine Ausnahmen. Offen bleiben dürfen nur Betriebskantinen, Schulkantinen in obligatorischen Schulen sowie die Restauration für Hotelgäste. Take-Away-Angebote und Lieferdienste bleiben erlaubt. 

Sportbetriebe werden geschlossen 

Sportbetriebe werden geschlossen. Im Freien darf Sport in Gruppen bis maximal 5 Personen weiterhin getrieben werden. Profispiele können ohne Zuschauerinnen und Zuschauern weiterhin stattfinden. Sportliche und kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind mit Ausnahme von Wettkämpfen weiterhin erlaubt.  

Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen 

Museen, Kinos, Bibliotheken, Casinos, botanische Gärten und Zoos sowie andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Kulturelle Aktivitäten bleiben in Kleingruppen möglich. Veranstaltungen mit Publikum bleiben verboten. Alternative Veranstaltungsformen bleiben gestattet, zum Beispiel online übertragene Veranstaltungen.

Kapazität von Läden wird weiter eingeschränkt 

Die Anzahl Personen, die sich gleichzeitig in Einkaufsläden aufhalten dürfen, wird weiter eingeschränkt. Die maximale Personenzahl ist dabei abhängig von der frei zugänglichen Ladenfläche. In allen Läden gelten zudem weiterhin strenge Schutzkonzepte.

Dringende Empfehlung: Bleiben Sie zu Hause

Die Bevölkerung wird dazu aufgefordert, zu Hause zu bleiben. Die Menschen sollen ihre sozialen Kontakte auf ein Minimum beschränken sowie auf nicht-notwendige Reisen und auf Ausflüge zu verzichten. 

Erweiterter Einsatz von Schnelltests

Ab 21. Dezember 2020: Erweiterter Einsatz von Schnelltests ausserhalb der BAG-Teststrategie. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Testen.

Erleichterungen in einzelnen Kantonen möglich

Kantone mit günstiger epidemiologischen Entwicklung können Erleichterungen beschliessen, etwa das Öffnen von Restaurants und Sporteinrichtungen. Massgebend sind hier insbesondere eine Reproduktionszahl unter 1 sowie eine 7-Tagesinzidenz, die unter dem schweizerischen Durchschnitt liegen muss.

Private Treffen und Feste

Regel: An Treffen im Freundes- und Familienkreis dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen. Bei der Anzahl Teilnehmenden werden Kinder mitgezählt.

Empfehlung: Der Bundesrat empfiehlt, Treffen und Feste auf zwei Haushalte zu beschränken und damit die Anzahl der Kontakte so gering wie möglich zu halten.

Masken

An fast allen öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht. Beispielsweise in Geschäften, in Restaurants, im öffentlichen Verkehr und in belebten Fussgängerbereichen. Genaue Informationen finden Sie auf der Seite Masken. Als Faustregel gilt: Tragen Sie immer eine Maske, wenn Sie nicht zu Hause sind und den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht durchgehend einhalten können.  

Regierungsrat begrüsst schnelles Handeln auf nationaler Ebene

(Medienmitteilung des Regierungsrates vom 18. Dezember 2020)

Der Regierungsrat begrüsst die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 und deren sofortige Umsetzung. Angesichts der epidemiologischen Lage und der drohenden Überlastung des Gesundheitswesens braucht es über die Kantonsgrenzen hinweg einheitliche und klare Regelungen.  

Regierungsrat beschliesst neues Covid-19-Härtefallprogramm über 200 Millionen Franken

(Medienmitteilung des Regierungsrates vom 13. November 2020)

Besonders betroffene Unternehmen der Event-, Gastro-, Reise- und Tourismusbranche sowie Schausteller sollen in den Genuss staatlicher Unterstützung kommen, wenn ein wirtschaftlicher Härtefall vorliegt. Dafür beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat einen Kredit von netto 160 Millionen Franken. Damit können gestützt auf das Härtefallprogramm des Bundes gesamthaft maximal 200 Millionen Franken Darlehen oder 80 Millionen A-fonds-perdu-Beiträge ausgelöst werden. 40 Millionen Franken erwartet der Kanton vom Bund.

Neue Testzentren und Ausbau Contact Tracing

(Medienmitteilung des Regierungsrates vom 5. November 2020)

• Zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie baut der Regierungsrat das Contact Tracing weiter aus und nimmt zusätzliche Testzentren in Zürich und Dübendorf in Betrieb.

• Einsatz von Antigen-Schnelltests

• Contact Tracing wird weiter ausgebaut

 

Bund will Härtefallprogramme der Kantone rasch unterstützen und eröffnet Vernehmlassung zur Härtefallverordnung

(Medienmitteilung des Bundesrates vom 4. November 2020).

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. November 2020 die Verordnung über Härtefallmassnahmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie in die Vernehmlassung geschickt und damit die Eckdaten für die Unterstützung kantonaler Programme durch den Bund festgelegt. Damit ist der Weg frei für eine rasche Umsetzung: Der Bund will sich an kantonalen Massnahmen, die seit dem Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes Ende September ausgerichtet werden, zur Hälfte beteiligen. Aufgrund der Dringlichkeit dauert die Vernehmlassung lediglich 10 Tage.

Medienmitteilung des Regierungsrates vom 23. Oktober 2020

Der Regierungsrat begrüsst die neuen Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie und hat seine eigenen kantonalen Bestimmungen entsprechend angepasst. Die Verordnungsänderung tritt heute Freitag, 23. Oktober 2020, in Kraft und gilt bis zum 30. November 2020. Das Contact Tracing wird nochmals weiter ausgebaut. Der Vollzug erfolgt konsequent und verhältnismässig. Ein besonderes Augenmerk wird auf die Schutzkonzepte der Grossveranstaltungen gelegt. Das ZVV-Nachtnetz bleibt ausgesetzt.

Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr, Quarantäne für Einreisende aus Risikogebieten, Aufhebung gewisser Einreisebeschränkungen ab dem 20. Juli

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Juli 2020 verschiedene Massnahmen getroffen, um eine erneute Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Angesichts des zunehmenden Reiseverkehrs und der seit Mitte Juni ansteigenden Zahl der Neuansteckungen hat er entschieden, für den öffentlichen Verkehr ab Montag, 6. Juli schweizweit eine Maskenpflicht einzuführen. Zudem müssen sich Einreisende aus gewissen Gebieten in Quarantäne begeben. Die Aufhebung von Einreisebeschränkungen für erste Drittstaaten ist für den 20. Juli vorgesehen (weitere Infos).

• ​Information Bund

- Medizinische Fragen

 0800 33 66 55

- Bundesamt für Gesundheit

 058 463 00 00

• Informationen Kanton Zürich

Hotline für Veranstalter, Unternehmer und Gemeinden 0800 044 117

Internet-Kriminalität in Coronazeiten

Es wird verstärkt versucht, die Corona-Krise für betrügerische Zwecke zu nutzen. Die Kantonspolizei warnt erneut eindringlich vor interaktiven Karten mit Malware, betrügerischen Spendenaufrufen und Fake-Shops. Derzeit sind folgende Tricks bekannt, achten Sie aber auch auf neue Varianten, denn Betrügerinnen und Betrüger sind leider erfinderisch:

• Phishing-E-Mails: Die Täter verschicken vor allem E-Mails, die angeblich von der World Health Organisation (WHO) oder dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) stammen

• Coronavirus Maps: Interaktive Karten auf Webseiten, welche die Virusverbreitung aufzeigen, können von Cyberkriminellen manipuliert werden und einen Download mit Malware auslösen

• Betrügerische Spendenaufrufe: Vermeintliche Wohltätigkeitsorganisationen rufen zu Spenden auf, um einen Impfstoff für COVID-19 zu entwickeln

• Fake-Shops für medizinische Produkte: Online Shops, auf denen medizinische Produkte (Atemschutzmasken usw.) angeboten werden. Die Waren werden trotz Bezahlung nicht geliefert

• Money Mules: Mit interessanten Angeboten versuchen Betrüger, im Namen einer angeblichen Firma unbescholtene Bürger als Finanzagenten (Moneymules) anzuwerben

• Sextortion: Per E-Mail wird den Opfern gedroht, bei Nichtzahlung die Familie des Geschädigten mit dem Coronavirus zu infizieren

• Voice Phishing: Anrufe im Namen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), um an persönliche Informationen zu gelangen Gegen Cyberkriminalität kann man sich schützen.

Die wichtigsten Tipps erfahren Sie auf den folgenden offiziellen Plattformen:

Kantonspolizei Zürich: www.cybercrimepolice.ch

Schweizer Kriminalprävention (SKP): www.skppsc.ch

Melde- und Analysestelle Informationssicherung (MELANI): www.melani.admin.ch

In Schadenfällen gilt grundsätzlich: Kontaktieren Sie die Polizei. Diese berät und unterstützt Sie im weiteren Vorgehen, sichert Spuren und ermittelt.

Machen Sie Ihre Mitarbeitenden, Freiwilligen und weitere in Frage kommende Personen in Ihrer Gemeinden auf den Missbrauch aufmerksam. Insbesondere isolierte Per-sonen der Risikogruppen sind gefährdet. Warnen Sie mögliche betroffene Personen vor solchen Betrügereien und melden Sie Vorkommnisse den genannten zuständigen Kontaktstellen der Polizei.

https://www.kapo.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/kapo/de/aktuell/medienmitteilun-gen/2020_03/2003271h.html

Zürcher Listenspitäler und Ärzte

Alle Zürcher Listenspitäler und Ärzte können per sofort Coronavirus-Tests durchführen

Regierungsrätin Natalie Rickli hat heute Vormittag dem Kantonsrat über die aktuelle Situation betreffend Coronavirus berichtet. Gleichzeitig informierte sie über die neuen Weisungen der Gesundheitsdirektion. Seit heute dürfen alle Zürcher Ärztinnen und Ärzte sowie alle Listenspitäler auf SARS-CoV-2 testen und COVID-19-Patienten behandeln (siehe Medienmitteilung vom 9. März)

Auskunftsstellen bei der Gemeinde:

- Bildung: schulverwaltung@oberrieden.ch oder Tel.Nr. 044 722 71 20 

- allgemein: gemeindekanzlei@oberrieden.ch oder Tel. 044 722 71 71

- Informationen der Schule Oberrieden ---> weiterlesen

Link zur Meldung

Kontakt

Gemeindeverwaltung Oberrieden

Alte Landstrasse 32

8942 Oberrieden

Telefon 044 722 71 71

gemeindekanzlei@oberrieden.ch