Gemeindenachrichten aus Oberriet (SG)

06.05.2024 | Allgemeine News

Öffentliche Planauflage / Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Öffentliche Planauflage
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Projekt:

S-2418968.1
Transformatorenstation 26 Freienbach
- Neubau der TS Freienbach auf Parzelle 1176 der Gemeinde Oberriet
Koordinaten: 2758385 / 1242000


L-0195936.2
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 26 Freienbach und 34 Montlinger Schwamm
- Bestehende MS-Kabelleitung in die neue TS Freienbach umlegen
- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen Nr. 1176, 757, 755, 754 und 1103 der Gemeinde Oberriet


L-2418970.1
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 25 Stieg und 26 Freienbach
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung als Ersatz der MS-Freileitung
- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen Nr. 757 und 1176 der Gemeinde Oberriet


Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die el-consult AG, Staatsstrasse 129, 9463 Oberriet SG, im Namen von Elektrizitätsversorgung Oberriet, Staatsstrasse 92, 9463 Oberriet SG, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 7. Mai 2024 bis zum 5. Juni 2024 in der Gemeinde Oberriet, Staatsstrasse 92, 9463 Oberriet öffentlich aufgelegt.

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/3731/a9e54eba online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

a.         Einsprachen gegen die Enteignung;
b.         Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c.         Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d.         Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e.         die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf