31.10.2025 | Allgemeine News
Öffentliche Planauflage / Teilstrassenplan Kirschweg / Sondernutzungsplan Festlegung Gewässerraum Sonnensee / Baugesuch Huser Schnell Immobilien AG, Abbruch Wohnhaus, Neubau 10 Reihen-EFH, Kriessern
Der Gemeinderat Oberriet hat in Anwendung von Art. 23 ff. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) sowie Art. 39 ff. des kantonalen Strassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) folgende Pläne erlassen bzw. unterstellt die nachfolgenden Unterlagen der öffentlichen Planauflage:
- Teilstrassenplan Kirschweg, Kriessern
- Sondernutzungsplan Festlegung Gewässerraum Sonnensee, Kriessern
Das Strassenprojekt sieht vor, die beiden Parzellen Nr. 3843 und 3844 südlich des Sonnensees in Kriessern zu erschliessen. Die Linienführung der neuen Strasse ist während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt.
Beim Sonnensee handelt es sich nicht um ein natürliches Gewässer. Mit dem Sondernutzungsplan wird definiert, dass auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wird.
Zusammen mit den oben erwähnten Planauflagen wird folgendes Baugesuch gemäss Art. 138 ff. PBG koordiniert und während derselben Frist öffentlich aufgelegt:
- Baugesuch Nr. 2025-0144 der Huser Schnell Immobilien AG bezüglich dem Abbruch eines Wohnhauses und dem Neubau von zehn Reihen-Einfamilienhäusern auf der Parzelle Nr. 3843 an der Auenstrasse (bzw. zukünftig Kirschweg) in Kriessern
Die Visiere sind gestellt.
Der Teilstrassenplan und der Sondernutzungsplan samt den dazugehörenden Unterlagen und den Beschlüssen des Gemeinderates sowie das Baugesuch samt allen Projekt- und Planunterlagen liegen während 30 Tagen, das heisst vom 1. November 2025 bis 1. Dezember 2025, im Rathaus Oberriet, Hochbauamt, 2. Stock, Büro Nr. 23, zur Einsichtnahme öffentlich auf.
Gegen den Teilstrassenplan und den Sondernutzungsplan sowie die dazugehörenden Beschlüsse des Gemeinderates und gegen das Baugesuch kann innert der Auflagefrist schriftlich und begründet Einsprache beim Gemeinderat Oberriet, Staatsstrasse 92, 9463 Oberriet, erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.