Gemeindenachrichten aus Wartau

07.03.2024 | Allgemeine News

Öffentliche Mitwirkung: Sondernutzungsplan Schärgiessen und Gretschinserbach/Festlegung GWR bzw. Aufhebung rechtskräftiger Baulinien (1990 und 1996)

Der Gemeinderat Wartau lädt die Bevölkerung ein, zu folgendem Projekt im Rahmen der Mitwirkung Stellung zu nehmen:

Sondernutzungsplan
Routennummer 2490, km 0.000 bis km 0.272
Schärgiessen, Routennummer 4498, km 0.000 bis km 1.444
Gretschinserbach, Routennummer 4574, km 0.000 bis km 0.931
Routennummer 29298, km 0.000 bis km 0.229
Festlegung Gewässerraum nach Art. 36a GschG
Baulinien

Sondernutzungsplan
Schärgiessen, Routennummer 4498
Gretschinserbach, Routennummer 4574
Aufhebung rechtskräftiger Baulinien (1990 und 1996)


In der revidierten Gewässerschutzgesetzgebung wird auf Bundesebene die Bemessung des Gewässerraums für Fliess- und stehende Gewässer definiert sowie die zugelassene Bewirt­schaftung und Nutzung dieses Raums vorgegeben.

Am 1. Januar 2011 trat das revidierte Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) des Bun­des in Kraft. Gestützt darauf sind die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer zu sichern und diesen bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen (Art. 36a GSchG). Auf Stufe der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) hat der Bundesrat die gesetzlichen Bestimmungen konkretisiert (Art. 41a–c GSchV).

Der Gewässerraum soll für den gesamten Gewässerlauf des Schärgiessen und Gretschinserbach festgelegt, bzw. wo dies nicht notwendig ist, auf eine Festlegung verzichtet werden. Mit dieser Festlegung

- soll die Hochwassersicherheit auf die Dauer gewährleistet werden.
- sollen die natürlichen Funktionen des Gewässers erhalten werden können.
- soll die künftige Zugänglichkeit für den Unterhalt sichergestellt werden.

Die Gemeinden sind gemäss Art. 4 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR700) und Art. 34 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, sGS 731.1) darum besorgt, die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen zu unterrichten und eine geeignete Weise der Mitwirkung sicherzu­stellen. Die Pläne sind öffentlich. Diese Information bzw. Mitwirkung hat zu erfolgen, bevor die wesentlichen Entscheide gefällt werden.

Zu diesem Zweck werden die Planungsinstrumente während 30 Tagen, vom 7. März bis 5. April 2024, zur Einsicht aufgelegt. Die Bevölkerung ist eingeladen, dem Gemeinderat im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens Anregungen zum Pro­jekt zu geben.

Der Sondernutzungsplan «Schärgiessen und Gretschinserbach» und die weiteren Unterlagen sind auf der E-Mitwirkungsplattform https://mitwirken-wartau.ch aufgeschaltet. Sie liegen ausserdem während der Mitwirkungsfrist auch im Rathaus, Azmoos, Korridor 2. OG, öffentlich auf. 

Der Gemeinderat dankt den Teilnehmenden für die elektronische Übermittlung der Stellungnahmen, Anliegen und Anträge bis 5. April 2024.

Selbstverständlich ist die schriftliche Stellungnahme nach wie vor auch in Papierform mög­lich. Diese ist an den Gemeinderat Wartau, Poststrasse 51, 9478 Azmoos, bis zum Ablauf der Mitwirkungsfrist einzureichen.

Azmoos, im März 2024

Gemeinderat Wartau