Bulletins communaux de Erlen

26.03.2024 | Actualités générales

Leinenpflicht für Hunde

Leinenpflicht für Hunde

Am 1. Mai 2023 ist § 3 Abs. 2bis des Hundegesetzes (HundeG; RB 641.2) in Kraft getreten, wonach für sämtliche Hunde im ganzen Kanton vom 1. April – 31. Juli eine Leinenpflicht im Wald und am Waldrand gilt. Diese Bestimmung gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Einsatz und bei der Ausbildung. Zuwiderhandlungen gegen diese Leinenpflicht können mit einer Busse von Fr. 100 geahndet werden.

Freilaufende Hunde haben für Wildtiere im Wald und am Waldrand während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit ein hohes Störpotential, das zum Verlust von Bruten oder sogar zum Tod von Wildtieren führen kann. Die gesetzliche Leinenpflicht vom 1. April – 31. Juli verhindert, dass in den genannten kritischen Zeiten für Wildtiere eine unnötige Gefahr von freilaufenden Hunden ausgeht. Verantwortungsvolle Hundehalterinnen und Hundehalter halten sich daran. Die gesetzliche Leinenpflicht gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Einsatz und bei der Ausbildung.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 

Veterinäramt
8510 Frauenfeld