16.10.2025 | Actualités générales
Öffentliches Mitwirkungsverfahren; Mutation Gewässerraum
Die Gemeinde Hölstein ist daran, entlang aller Gewässer im Siedlungsgebiet den Gewässerraum kommu-nal festzulegen. Damit kommt der Gemeinderat den Verpflichtungen aus dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG, Art. 36a) bzw. aus der dazugehörigen Verordnung (GSchV Art. 41a ff.) nach.Das Bundesgesetz sieht vor, dass mit dem Gewässerraum alle Flächen, welche ein Gewässer zur Erfüllung seiner Funktionen benötigt, räumlich und öffentlich-rechtlich sichergestellt werden. Konkret geht es im Gesetz darum, die Uferbereiche der Gewässer vor weiterer Verbauung freizuhalten, sodass der Raum für zukünftige Revitalisierungsmassnahmen oder Massnahmen zum Hochwasserschutz zur Verfügung steht.
Mit der nun in die öffentliche Mitwirkung gegebenen Planung wird der Gewässerraum im Zonenplan Siedlung, im Teilzonenplan Ortskern, in den Quartierplänen «Im Täli» und «Tiefenmatt» und, wo nötig, im Zonenplan Landschaft festgelegt. Durch die rechtskräftige Festlegung eines Gewässerraums durch die Gemeinde, wird der bereits heute geltende, «provisorische» Gewässerraum nach den Übergangsbestimmungen gemäss Gewässerschutzverordnung aufgehoben. Dies führt in den meisten Fällen dazu, dass die heute auf den betroffenen Parzellen geltenden Einschränkungen reduziert werden können.
Der Gemeinderat führt gemäss §7 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes für die Mutation des Gewässerraums das öffentliche Mitwirkungsverfahren durch.