Notizie del comune di Andeer

11.12.2025 | Notizie generali

Gemeinde Andeer – Beschwerdeauflage Ortsplanung (mit Auflage Rodungsgesuch)

In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und Art. 5 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) findet die Beschwerdeauflage für die von der Gemeindeversammlung Andeer am 29. Oktober 2025 beschlossene Gesamtrevision der Nutzungsplanung statt. Gleichzeitig wird das dazu erforderliche Rodungsgesuch öffentlich aufgelegt.

Gegenstand: Gesamtrevision Nutzungsplanung Andeer

Auflageakten Ortsplanung:

  • Baugesetz
  • Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2 000, Andeer / Parsagna
  • Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2 000, Clugin, Pignia / Promischur / Plan Schumanet / Bavugls / Selvanera
  • Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2 000, Pastgaglias / Bagnusch
  • Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000, Übriges Gemeindegebiet
  • Genereller Gestaltungsplan 1:1 000, Steinbruch Cuolmet / Kompartiment Typ B
  • Genereller Erschliessungsplan 1:2 000, Andeer / Bavugls
  • Genereller Erschliessungsplan 1:2 000, Clugin, Pignia
  • Genereller Erschliessungsplan 1:10 000, Übriges Gemeindegebiet

Auflageakten Rodungsgesuche:

  • Arrondierung Waldflächen OP Revision, Kies und Betonwerk Andeer AG

Ausschnitt LK 1:25 000 / Rodungsplan 1:1 000 / Rodungsformular Unterschriftenliste

  • Arrondierung Waldflächen OP Revision, Battaglia AG

Ausschnitt LK 1:25 000 / Rodungsplan 1:1 000 / Rodungsformular Unterschriftenliste

  • Arrondierung Waldflächen OP Revision, Spielplatz und Gründeponie

Ausschnitt LK 1:25 000 / Rodungsplan 1:1 000 / Rodungsformular Unterschriftenliste

Grundlagen:

  • Planungs und Mitwirkungsbericht (inkl. separate Beilagen)

Auflagefrist: 12. Dezember 2025 bis 10. Januar 2026 (30 Tage)

Auflageort / -zeit: Gemeindekanzlei während den Kanzleistunden sowie Website der Gemeinde Andeer (www.andeer.ch)

Änderungen nach 2. öffentlicher Mitwirkungsauflage

Baugesetz (Hinweis: Art. Nr. entspricht dem Stand zum Zeitpunkt der 2. Mitwirkungsauflage)

  • Fach und Bauberatung, Art. 8 Abs. 4: Ergänzung, wonach die Bauherrschaft über die Kostentragung für externe Beratungen orientiert wird.
  • Zusätzliche Abgabetatbestände, Art. 14 Abs. 2 (Mehrwertabgabe): Änderung, wonach Mehrwerte von weniger als Fr. 20 000. pro Grundstück von der Abgabepflicht befreit sind.
  • Verwendungszweck, Art. 16 Abs. 3 (Mehrwertabgabe): Ergänzung, wonach die Mehrwertabgaben nach Art. 14 Abs. 1 Ziffer 3 für Landschaftspflegemassnahmen in der Zone Landschaftsprägende Bauten eingesetzt werden.
  • Touristikzone, Art. 31 Abs. 2: Änderung, wonach die Baubehörde, wenn möglich im Einvernehmen mit der Bauherrschaft, über die projektbezogenen Rahmenbedingungen bestimmt. In der Regel zieht sie die Bauberatung bei.
  • Erhaltungszone, Art. 36 Abs. 8 Ziffer 5: Änderung der Formulierung, wonach neue Belichtungsöffnungen, welche auf der Aussenseite des Rundholzstricks in Erscheinung treten, insgesamt max. 8 % der Grundfläche (Aussenmass) des jeweiligen Gebäudes umfassen dürfen.
  • Erhaltungszone, Art. 36 Abs. 8 Ziffer 7: Ergänzung, wonach Fallrohre nur ausnahmsweise, sofern die Dachentwässerung ohne Fallrohre zu einer Beeinträchtigung von Nachbargebäuden führt, zulässig sind.
  • Erhaltungszone, Art. 36 Abs. 11 Ziffer 5: Änderung, wonach sich die Fläche von Solaranlagen auf maximal 4 m2 begrenzt.
  • Landschaftsprägende Bauten, Art. 44 Abs. 5 Ziffer 5: Änderung der Formulierung, wonach neue Belichtungsöffnungen, welche auf der Aussenseite des Rundholzstricks in Erscheinung treten, insgesamt max. 8 % der Grundfläche (Aussenmass) des jeweiligen Gebäudes umfassen dürfen.
  • Landschaftsprägende Bauten, Art. 44 Abs. 5 Ziffer 9: Änderung, wonach sich die Fläche von Solaranlagen auf maximal 4 m2 begrenzt.
  • Landschaftsprägende Bauten, Art. 44 Abs. 8 Ziffer 1: Ergänzung, wonach die Gemeinde für die Kosten, Verteiler, Zuständigkeit und Gebühren etc. bei Bedarf ein entsprechendes Reglement erlässt.
  • Entscheid über Baubewilligungspflicht und Verfahren, Art. 50 Abs. 2: Streichung letzter Satz bezüglich vereinfachtem Verfahren bei Vorhaben nach Art. 40 KRVO, die einer Bewilligungspflicht unterstellt werden (aufgrund Streichung Art. 52).
  • Anwendungsfälle vereinfachtes Baubewilligungsverfahren, Art. 52 Wegfall des Artikels.
  • Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben, Art. 59 Abs. 2: Wegfall Abs. 2, wonach die Umnutzung im Rahmen von Art. 8 Abs. 4 ZWG nicht zulässig sei.
  • Pflichtparkplätze, Art. 75: Änderung, wonach ein neuer Absatz 3 über das mögliche Herabsetzen der Pflichtparkplätze in besonderen Fällen gegen Revers durch die Baubehörde, erstellt wird.
  • Anhang 2 (Gestaltungsskizzen): Umformulierung, wonach die Abmessung der Fenster im Licht max. 8 % des Aussenmasses des Gebäudes entsprechen.
  • Anhang 3 (Anwendungsfälle vereinfachtes Baubewilligungsverfahren): Wegfall (aufgrund Streichung Art. 52 Stand 2. Mitwirkungsauflage).

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Clugin, Pignia / Promischur / Plan Schumanet / Bavugls / Selvanera

Pignia

  • Parz. Nr. 2037: Die Parzelle wird, gemäss rechtskräftigem Zonenplan, der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen (anstelle Dorfzone Pignia / Clugin und Landwirtschaftszone). Der Baubereich Mehrfamilienhaus (MFH) entfällt.
  • Parz. Nr. 2046: Die Abgrenzung Dorfzone P / C und Zone für Grünflächen erfolgt in der Verlängerung der Parzellenabgrenzung Parz. Nrn. 2044 und 2046.
  • Parz. Nr. 2048: Die Parzelle wird vollumfänglich der Dorfzone P / C zugewiesen (anstelle teilweise Zone für Grünflächen). Es wird eine gesetzliche Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen festgelegt.
  • Parz. Nr. 2049: Der Perimeter der gesetzlichen Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen wird untergeordnet angepasst.
  • Parz. Nr. 2083: Die Parzelle wird im westlichen und südlichen Teil der Zone für Grünflächen zugewiesen (anstelle Landwirtschaftszone).
  • Parz. Nr. 2151: Die Parzelle wird im westlichen Teil der Zone für Grünflächen zugewiesen (anstelle Landwirtschaftszone).
  • Parz. Nr. 2159: Die Parzelle wird, gemäss rechtskräftigem Zonenplan, vollumfänglich der Wohnzone 2 zugewiesen (anstelle Landwirtschaftszone). Es wird eine gesetzliche Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen festgelegt.
  • Parz. Nr. 2162: Die Parzelle wird teilweise, gemäss rechtskräftigem Zonenplan, der Wohnzone 2 zugewiesen (anstelle Landwirtschaftszone). Es wird eine gesetzliche Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen festgelegt.
  • Parz. Nr. 2163: Die Parzelle wird teilweise, gemäss rechtskräftigem Zonenplan, der Wohnzone 2 zugewiesen (anstelle Landwirtschaftszone). Es wird eine gesetzliche Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen festgelegt.

Clugin

  • Parz. Nr. 3120: Die Parzelle wird für die Parkierungsanlage, gemäss rechtskräftigem Zonenplan, mehrheitlich der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen (anstelle teilweise Landwirtschaftszone).
  • Parz. Nrn. 3119 / 3121: Die Parzellen werden als Erschliessungsstrasse, gemäss rechtskräftigem Zonenplan, teilweise der Zone übriges Gemeindegebiet zugewiesen (anstelle Landwirtschaftszone).
  • Parz. Nr. 3153: Die Parzelle wird, gemäss rechtskräftigem Zonenplan, der Dorfzone P / C zugewiesen (anstelle Landwirtschaftszone). Ein Teilstück im Süden verbleibt in der Landwirtschaftszone.

 

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Andeer / Parsagna

Bärenburg

  • Parz. Nr. 695: Die Parzelle wird, gemäss rechtskräftigem Zonenplan, vollumfänglich der Wohnzone 2 zugewiesen (anstelle Landwirtschaftszone). Es wird eine gesetzliche Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen festgelegt.
  • Parz. Nr. 778: Die Parzelle wird, gemäss rechtskräftigem Zonenplan, mehrheitlich der Wohnzone 2 zugewiesen (anstelle Landwirtschaftszone). Es wird eine gesetzliche Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen festgelegt. Eine Teilfläche im Norden verbleibt in der Landwirtschaftszone.
  • Parz. Nr. 886: Die Parzelle wird, gemäss rechtskräftigem Zonenplan, teilweise der Wohnzone 2 zugewiesen (anstelle Landwirtschaftszone). Eine Teilfläche im Süden verbleibt in der Landwirtschaftszone.
  • Parz. Nr. 891: Die Parzelle wird, gemäss rechtskräftigem Zonenplan, vollumfänglich der Wohnzone 2 zugewiesen (anstelle Landwirtschaftszone).
  • Parz. Nr. 904: Die Parzelle wird im unüberbauten Bereich der Zone für Grünflächen zugewiesen (anstelle Landwirtschaftszone).
  • Parz. Nr. 905: Die Parzelle wird im unüberbauten Bereich der Zone für Grünflächen zugewiesen (anstelle Landwirtschaftszone).
  • Parz. Nr. 921: Die Abgrenzung der Dorfzone A und der Landwirtschaftszone wird zur Ermöglichung von Parkplätzen angepasst.

Andeer

  • Parz. Nr. 368: Die Parzelle wird teilweise der Dorfzone A zugewiesen (anstelle Zone für öffentliche Bauten und Anlagen).
  • Parz. Nr. 396: Die gesetzliche Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen entfällt.
  • Parz. Nr. 398: Die gesetzliche Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen entfällt.
  • Parz. Nr. 426: Die Parzelle wird, gemäss rechtskräftigem Zonenplan, vollumfänglich der Dorfzone A zugewiesen (anstelle Landwirtschaftszone). Es wird eine gesetzliche Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen festgelegt.
  • Parz. Nr. 431: Die gesetzliche Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen entfällt.
  • Parz. Nr. 523: Die Parzelle wird, gemäss rechtskräftigem Zonenplan, teilweise der Dorfkernzone zugewiesen. Es wird eine gesetzliche Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen festgelegt.
  • Parz. Nr. 560: Anpassung Erhaltungsbereich auf Gebäudeflucht.
  • Parz. Nrn. 803 / 1093: Die der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesene Fläche der Autobahnkapelle wird einer ES III zugewiesen (anstelle ES II)
  • Parz. Nr. 835: Die Parzelle wird, gemäss rechtskräftigem Zonenplan, im Bereich zwischen den Parzellen Nrn. 830 und 832, der Zone übriges Gemeindegebiet zugewiesen (anstelle Landwirtschaftszone).
  • Parz. Nr. 829: Die Parzelle wird, gemäss rechtskräftigem Zonenplan, im nordwestlichen Bereich teilweise der Wohnzone 2 zugewiesen (anstelle Landwirtschaftszone). Es wird eine gesetzliche Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen festgelegt. Eine Teilfläche im südlichen Bereich verbleibt in der Landwirtschaftszone.
  • Parz. Nr. 830: Die Parzelle wird, gemäss rechtskräftigem Zonenplan, im östlichen Teil der Wohnzone 2 zugewiesen (anstelle Landwirtschaftszone). Eine Teilfläche im südlichen Bereich verleibt in der Landwirtschaftszone. Die gesetzliche Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauzonen entfällt.
  • Parz. Nr. 959: Die Deponiezone wird auf den neuen Perimeter des Kompartiments Typ B angepasst. Für das Kompartiment Typ B wird ein separater Genereller Gestaltungsplan vorgesehen.
  • Parz. Nr. 1031: Kennzeichnung der drei Bäume als «erhaltenswerte Bäume» (anstelle schützenswerte Bäume).
  • Parz. Nr. 1036: Kennzeichnung der beiden Bäume als «erhaltenswerte Bäume» (anstelle schützenswerte Bäume).

 

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Clugin, Pignia

Pignia

  • Parz. Nrn. 2159 / 2160: Festlegung einer geplanten privaten Erschliessungstrasse bis zur Parzelle Nr. 2162.
  • Parz. Nrn. 2115 / 2116: Festlegung eines geplanten Anschlusspunktes Land und Forstwirtschaftsweg zur Parz. Nrn. 2115/2117.
  • Parz. Nr. 2116: Festlegung von geplanten Wasser, Abwasser- und Meteorleitungen entlang der geplanten Erschliessungsstrasse sowie eines geplanten Hydranten.

Clugin

  • Parz. Nr. 3120: Festlegung eines geplanten Parkplatzes.

 

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Andeer / Bavugls

Andeer

  • Parz. Nr. 392: Festlegung einer bestehenden privaten Erschliessungsstrasse.
  • Parz. Nrn. 803 / 804 / 806 / 807 / 809: Anpassung des Verlaufs des geplanten Fuss und Wanderwegs sowie der geplanten Wasser- und Abwasserleitungen.

 

Änderungen gemäss Beschlussfassung Gemeindeversammlung

Baugesetz (Hinweis: Art. Nr. entspricht dem Stand zum Zeitpunkt der Gemeindeversammlung)

  • Zusätzliche Abgabetatbestände Art. 14 (Mehrwertabgabe): Ersatzlose Streichung des kompletten Artikels.
  • Höhe der Abgabe Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 (Mehrwertabgabe): Streichung in Folge Wegfall Art. 14.
  • Verwendungszweck Art. 16 Abs. 3 (Mehrwertabgabe): Streichung in Folge Wegfall Art. 14.
  • Campingzone, Art. 37: Neuer Abs. 6: «Der Gemeindevorstand kann das dauernde Stationieren von Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten und ähnlichen Einrichtungen bis auf max. 50 % der angebotenen Plätze einschränken.»
  • Landschaftsprägende Bauten, Art. 44 Abs. 7 Ziffer 3: Streichung der Wortfolge «Abschöpfung des Mehrwertes sowie der» in Folge Wegfall Art. 14
  • Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben, Art. 58: Änderung des Artikels, wonach lediglich auf das Zweitwohnungsgesetz verwiesen wird: «Die Voraussetzungen für die Erstellung von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben richten sich nach den Bestimmungen von Art. 8 ZWG.»

 

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Andeer / Parsagna

Andeer

  • Parz. Nrn. 526 / 556: Streichung Schützenswerter Baum.
  • Parz. Nrn. 559: Streichung beider Schützenswerter Bäume.

Planungsbeschwerden / Einsprachen:
Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht oder kantonalem Spezialrecht dazu legitimiert sind, können innert der Auflagefrist (30 Tage) bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde gegen die Nutzungsplanung und/oder Einsprache gegen das Rodungsgesuch erheben.

Umweltorganisationen:
Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden ihre Beteiligung am Verfahren innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.