FAQs rund um Altnau
Häufig gestellte Fragen rund um Altnau
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Als Inhabende der elterlichen Sorge müssen Sie die Zinsen und das Guthaben der Bankkonto Ihrer minderjährigen Kinder in der Steuererklärung deklarieren.
Erstmals im Jahr der Volljährigkeit, mit Beginn der selbständigen Steuerpflicht, hat Ihr Kind seine Bankkonto in der eigenen Steuererklärung aufzuführen.
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Nein, das ist nicht korrekt. Es sind alle Zinserträge auf Bankguthaben mit und ohne Verrechnungssteuerabzug als Einkommen zu deklarieren. Ebenfalls immer zu deklarieren ist der Bankkontosaldo per Ende Jahr, und zwar unabhängig davon, ob ein Zinsertrag erzielt worden ist.
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Aufgrund der Corona-Krise ist eine Vielzahl von Massnahmen getroffen worden, die Fragen nach deren steuerlichen Auswirkungen aufwerfen. Vorab kann festgehalten werden, dass es keine grundsätzlichen Änderungen in den steuerrechtlichen Auslegungen geben wird.
Das folgende Dokument gibt darüber Auskunft, wie die Steuerverwaltung Thurgau die verschiedenen Massnahmen in der Praxis steuerlich beurteilt:
Covid-19 Massnahmen und deren Folgen für die Einkommenssteuer [271 KB]
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Der Erwerbsersatz gilt als steuerbares Einkommen und muss im Gegensatz zum Sold als Einkommen versteuert werden. Die Deklaration erfolgt in Ziffer 3.3 der Steuererklärung.
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Für Gewinne aus inländischen Lotterien gelten ab der Steuerperiode 2019 die folgenden Bestimmungen:
• Gewinne aus Grossspielen:
Stammt der Gewinn aus einem Grossspiel (z.B. Swisslotto, Sport-Toto etc.), sind einzelne Gewinne bis zu Fr. 1‘000‘000 steuerfrei.
Der Betrag von Fr. 1‘000'000 ist als Steuerfreibetrag zu verstehen. Übersteigt ein einzelner Gewinn diese Grenze, so ist nur der Fr. 1‘000‘000 übersteigende Betrag steuerbar.
• Gewinne aus Lotterien und Spielen zur Verkaufsförderung:
Geld- und Naturalgewinne aus solchen Spielen sind bis zum Betrag von Fr. 1‘000 steuerfrei.
Übersteigt ein Gewinn diese Steuerfreigrenze, ist der ganze Gewinn vollumfänglich steuerbar.
• Gewinne aus Kleinspielen:
Kleinspiele sind Lotterien, Sportwetten etc., die weder automatisiert, noch interkantonal noch Online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten etc.).
Gewinne aus solchen Spielen sind gänzlich steuerfrei und daher nicht zu deklarieren.
Zu beachten ist, dass Gewinne aus ausländischen und anderen Geldspielen immer vollumfänglich steuerbar und daher zu deklarieren sind.
Detaillierte Ausführungen zu Gewinnen aus Geldspielen, wie etwa Lotterien, finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in Weisung StP 25 Nr. 6 "Gewinne aus Geldspielen". Ebenfalls ist dort festgehalten, in welcher Höhe Einsatzkosten vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden können. Die Weisung gibt auch Auskunft über die Steuerbarkeit solcher Gewinne bis und mit der Steuerperiode 2018.