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Häufig gestellte Fragen

  • Unterschiedliche Plangrundlagen 

    Das Initiativkomitee scheint einen Kritikpunkt ihres Initiativbegehrens erkannt zu haben und setzt im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Pläne zur Kennzeichnung des Perimeters Marktgasse ein.

    1. Würde die Initiative angenommen und vom Stadtrat wortgetreu gemäss dem ursprünglich vom Komitee definierten Perimeter umgesetzt, dann würde die Marktgasse ab dem Abzweiger Trogenerstrasse beim Drei König bis zum Abzweiger in die Gerbergasse beim Frauenhof autofrei (siehe Abb. 1 auf Seite 2 dieses Dokuments). Bei früheren Gesprächen haben die Initianten gegenüber der Stadt betont und auch schriftlich festgehalten, dass die Initiative unveränderlich und gemäss ihrem Konzept und Initiativtext umzusetzen sei. Die Gassenabschnitte Engelgasse und Obergasse wären ab der Marktgasse demzufolge nicht mehr befahrbar und die Erreichbarkeit würde für Anwohnende, Geschäfte sowie Kundinnen und Kunden zusätzlich erschwert, auch für die Post. Wegen fehlender Zufahrten und Wendemöglichkeiten müssten weitere 10 Parkplätze aufgehoben werden: 2 Parkplätze beim Pfarreiheim/Bäckerei Haller; voraussichtlich 2 Parkplätze beim Engelbrunnen;1 2 Parkplätze im Abschnitt Engelgasse beim Hecht/Schuhhaus; 4 Parkplätze in der Obergasse beim Café Gantenbein.

    2. Als Grundlage für den erläuternden Bericht zur Abstimmung (siehe „Abstimmungsbroschüre“ Seite 10 bzw. nachfolgende Abb. 2), hat das Initiativkomitee einen angepassten Planausschnitt eingereicht. Auf dem zweiten eingereichten Planausschnitt befindet sich neu ein roter Strich zwischen den Hausecken Drei König und Sternen Apotheke. Das Initiativkomitee beschreibt dieses Detail im erläuternden Bericht (Seite 11) wie folgt: „Ebenso legt der Stadtrat fest, wo die Marktgasse beginnt – spätestens jedoch nach dem „Locherbrunnen“, wo sich die Hausnummer „Marktgasse 1“ befindet (Sternen-Apotheke). Bei dieser Variante wäre die Zufahrt über den Rathausplatz zur Engelgasse weiterhin möglich.“

    3. Auf der Website des Initiativkomitees wurde der ursprünglich veröffentlichte Plan (Abb. 1) zwischenzeitlich ersetzt durch eine dritte Variante (siehe Abb. 3).


    Widersprüchliche Forderungen

    Die Forderungen des Initiativkomitees sind widersprüchlich: Das Komitee räumt dem Stadtrat einerseits Gestaltungsspielraum ein in zwei Fragestellungen: Bei der Festlegung der Lieferzeiten und beim Konzept zur Attraktivitätssteigerung. Andererseits legt das Komitee gewissermassen eigenmächtig fest, dass die Marktgasse „... spätestens jedoch nach dem Locherbrunnen, wo sich die Hausnummer Marktgasse 1 befindet (Sternen-Apotheke)“ zu beginnen habe. Damit solle die Zufahrt zur Engelgasse weiterhin möglich sein, der Gassenabschnitt zur Obergasse wäre gemäss dieser neuen Definition für den Verkehr zu sperren.

    Welcher Perimeter gilt jetzt für die Initiative?

    Bei der Annahme der Initiative liegt es in der Kompetenz des Stadtrates, den Perimeter festzulegen. Aus rechtlicher Sicht beginnt die Marktgasse beim Abzweiger Trogenerstrasse (Drei König) und endet beim Abzweiger in die Gerbergasse (Frauenhofplatz).

    Website http://autofreiemarktgasse.ch/faq/ - Stand 15.08.2017)

    „Welchen Spielraum hat der Stadtrat bei der Umsetzung der Initiative, wenn diese angenommen wird? Die Initiative für eine autofreie Marktgasse ist eine verbindliche Anregung und sie gesteht dem Stadtrat in zwei Bereichen Gestaltungsspielraum zu: Zum einen legt der Stadtrat die Lieferzeiten fest (wann man mit dem Auto in die Marktgasse fahren kann), zum anderen ist er aufgefordert, ein Konzept zur Attraktivitätssteigerung in der Marktgasse zu erarbeiten und umzusetzen.“

  • Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung der Polizei, Ausnahmebewilligungen zur Zufahrt zu erteilen. Die Grundsätze wären im vom Stadtrat zu erarbeitenden Reglement zu regeln. Dieses Reglement wäre durch kantonale Stellen wie die Verkehrspolizei zu bewilligen (siehe auch Frage 2). 

    Die Abwicklung von polizeilichen Ausnahmebewilligungen ist jedoch nicht ganz so einfach, wie die Initianten auf ihrer Website darlegen. Es scheint nicht realistisch, dass Ausnahme- bewilligungen für Anwohnende, Kundinnen und Kunden etc. bei der Polizei telefonisch angefragt und kurzfristig erteilt werden können. Es ist davon auszugehen, dass Ausnahmebewilligungen schriftlich auszustellen, mitzuführen und hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges sichtbar anzubringen sind. Sie beinhalten die Nummer des Kontrollschildes, Gültigkeitsdauer, Zeitfenster und allfällige weitere Auflagen. 

    Beispiel Innenstadt Basel 

    Am Beispiel der Innenstadt Basel ist für die Erteilung einer Kurzbewilligung ein Formular auszufüllen. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 3 Tage und eine Kurzbewilligung kostet CHF 20. Sie wird für dringliche, nicht aufschiebbare und nicht während den Güterumschlagszeiten vornehmbare Verrichtungen erteilt, für die Dauer der konkreten Verrichtung ausgestellt und kann von einer Stunde bis zu mehreren Monaten gültig sein. Die Kantonspolizei der Stadt Basel erteilt keine Kurzbewilligungen an in der Kernzone domizilierte Geschäftsbetriebe für die Belieferung von Kunden ausserhalb der Güterumschlagszeiten. 

    Zusätzlich gibt es auf Anmeldung Dauerbewilligungen für längstens 12 Monate für Eigentümerinnen und Eigentümer von Abstellplätzen in der Kernzone, Unternehmen mit regelmässigen Lieferungen rasch verderblicher Waren und Organisationen im Bereich Gesundheitswesen und Sicherheitsleistungen mit regelmässigen Verrichtungen. Eine solche Dauerbewilligung kostet in Basel CHF 100. 

    Lediglich in Notfällen kann die Kantonspolizei des Kantons Basel Stadt telefonisch informiert werden. Die mündliche Entgegennahme des Namens des Unternehmens sowie der Nummer des Kontrollschildes durch die Kantonspolizei gilt in diesem Fall als Kurzbewilligung. Als Notfälle benennt die Kantonspolizei Basel Stadt beispielhaft das Sanitärunternehmen bei einem Rohrbruch oder den Liftservice beim Stillstand eines Fahrstuhls. 

    Verhältnismässig offen interpretiert die Stadt Basel den Begriff „Güterumschlag“. Während den definierten Güterumschlagszeiten von montags bis samstags von 5 bis 11 Uhr ist der Güterumschlag jedermann gestattet. Somit können bewilligungsfrei Waren angeliefert oder Güter abgeholt werden. Zu diesen Zeiten dürfen auch Mofas und „starke“ Elektrovelos zufahren, jedoch ebenfalls nur zum Güterumschlag. 

    Link: http://www.polizei.bs.ch/verkehr/strassenverkehr/zufahrt-innenstadt.html

    Beispiel Stadt Rorschach 

    Die Stadt Rorschach hat die Güterumschlagszeiten im Stadtzentrum festgelegt auf Montag bis Freitag, 6 bis 11 Uhr und am Samstag von 6 bis 9 Uhr. Unter Güterumschlag ist das Verladen oder Ausladen von Sachen zu verstehen, die nach Grösse und Gewicht die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen. Die Ladetätigkeit ist ohne Verzug durchzuführen. Das Abstellen des Fahrzeugs vor dem Geschäft und das Verlassen des Fahrzeugs, mit dem Ziel, im Geschäft Einkäufe zu tätigen, gilt grundsätzlich nicht als Güterumschlag. Das Parkieren auf öffentlichem Grund ist im Bereich der Fussgängerzone ausnahmslos verboten. 

    Die Ausstellung spezieller Bewilligungen wurde in Rorschach von der Verkehrspolizei an die Stadtverwaltung delegiert. Für Handwerker und Umzüge werden z.B. Tagesbewilligungen gegen eine Gebühr von CHF 10 erteilt. Anwohner, die ausnahmsweise ausserhalb der Güterumschlagszeiten auf eine dringende private Fahrt wegen Unfall, Krankheit, Geburt, Urlaub etc. angewiesen sind, können unentgeltlich eine Tageskarte beziehen. Auch in Rorschach ist es nicht vorgesehen, dass Ausnahmebewilligungen telefonisch angefordert werden können. 



  • Inhaberinnen und Inhaber einer Parkkarte für behinderte Personen können ihr Fahrzeug maximal 2 Stunden auch ausserhalb der durch entsprechende Signale oder Markierung als Parkierflächen (Parkfelder) gekennzeichneten Stellen parkieren, falls ausnahmsweise das Befahren der Zone erlaubt ist. Das Parkieren eines Fahrzeugs ist für mobilitätseingeschränkte Anwohnende während einer ganzen Nacht demzufolge nicht erlaubt. 

    Beim Parkieren sind weitere Vorschriften wie die unnötige Gefährdung oder Behinderung des übrigen Verkehrs zu beachten. Die Parkierungserleichterung gilt nur so weit, als in der zumutbaren Gehdistanz des Abstellplatzes keine freien, zur zeitlich unbeschränkten allgemeinen Benützung offen stehenden Parkflächen zur Verfügung stehen, auch wenn diese gebührenpflichtig sind. 

    Weitere Informationen: Broschüre „Parkierungserleichterung für gehbehinderte Personen“, Hrsg. Kanton St. Gallen – Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt. 

    Link: http://www.stva.sg.ch/home/strassenverkehr/Verkehrszulassung/IV-Parkkarte.html -> Infoblatt Parkkarte 


  • Kanton:
    St. Gallen
  • Sprache:
    Deutsch
  • Einwohner:
    11'877
  • Bevölkerungsdichte:
    301
Daten der Volkszählung 2019
Bundesamt für Statistik
© BFS

Altersverteilung

0-19 Jahre
20.7 %
20-64 Jahre
60.9 %
65 Jahre und mehr
18.4 %
Daten der Volkszählung 2019
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© BFS

Politische Landschaft

SVP
33.7 %
CVP
27.6 %
FDP
10.3 %
GPS
9.7 %
SP
9.2 %
GLP
5.5 %
EVP/CSP
1.5 %
Kleine Rechtsparteien
1.1 %
BDP
0.3 %
Daten der Nationalratswahlen 2019
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