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Information zur Vogelgrippe: Kontrollgebiet am Baldeggersee

Seit Anfang November treten Fälle von Aviärer Influenza (Vogelgrippe, AI) bei Wildvögeln auf. Die ganze Schweiz gilt bereits seit einiger Zeit als Beobachtungsgebiet. Aufgrund des Nachweises des Vogelgrippevirus bei einer Graugans im Kanton Luzern musste ein Kontrollgebiet am Baldeggersee eingerichtet werden. Das Virus ist nach heutigen Erkenntnissen nur in Einzelfällen und nur bei sehr engem Kontakt mit erkranktem Geflügel auf den Menschen übertragbar.
 

Am Baldeggersee wurde auf dem Gemeindegebiet von Hochdorf im Bereich Seewäldli eine tot aufgefundene Graugans positiv auf das Vogelgrippevirus getestet. Gemäss der Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza wird rund um den Fundort ein Kontrollgebiet mit einem Radius von 1 km eingerichtet (siehe Karte / betroffene Gemeinden: Hochdorf, Kleinwangen und Hitzkirch).

Massnahmen im Kontrollgebiet:
Im Kontrollgebiet müssen alle Tierhalterinnen und Tierhalter, die Vögel der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel oder Laufvögel halten, eine der folgenden Massnahmen treffen:

- Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.

- Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich die Auslaufflächen und Wasserbecken des Hausgeflügels durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.

- Sie halten das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.

Weitere zu treffende Massnahmen sind: 

- Sie müssen die Vögel der Ordnung Hühnervögel von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel und Laufvögel getrennt halten.

- Die Anzahl der Personen mit Zutritt zur Geflügelhaltung ist auf das Notwendige zu beschränken.

- Es ist eine Hygieneschleuse einzurichten.

- Die Tierhalterinnen sorgen dafür, dass die Tierhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten wird, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet und die regelmässig gewaschen beziehungsweise gereinigt werden, und alle Personen vor dem Betreten der Tierhaltung und nach Abschluss der Arbeiten die Hände waschen und desinfizieren.

- Verbringungssperre im Kontrollgebiet: In den Kontrollgebieten gilt für Tierhaltungen, in denen mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel oder Laufvögel gehalten wird, eine Verbringungssperre. Die direkte Abgabe von Tieren zur Schlachtung ist erlaubt.

- Auflagen für Märkte und Ausstellungen: Märkte und Ausstellungen sind im Kontrollgebiet verboten.

- Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierhalterinnen
Einer Tierärztin zwingend zu melden sind:
- Tiere, die Atembeschwerden und/oder Schwellungen im Kopfbereich aufweisen
- ein Rückgang der Legeleistung
- eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme

Alle Tierhalterinnen, die 100 und mehr Stück Hausgeflügel halten, müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.

Die betroffenen Geflügelhaltenden werden direkt durch den Veterinärdienst informiert. Die Lage wird laufend beurteilt und die Massnahmen würden, abhängig von allfälligen Befunden, weiter verstärkt.

Tot aufgefundene Wildvögel sollten aus Sicherheitsgründen generell nicht berührt werden. Sie sind im Kanton Luzern der Wildhut oder der Polizei zu melden.

Bei Fragen können Sie sich beim Veterinärdienst vom Kanton Luzern melden. Weitere Informationen sowie die aktuelle Verordnung finden Sie hier.