FAQ concernant Binningen

Questions fréquentes concernant Binningen
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Das teilrevidierte Polizeireglement ist seit 1. Juli 2018 in Kraft gesetzt.
Auszug in Zusammenhang Lichtverschmutzung:
§ 5 Lichtimmissionen
1 Bei der Installation von Lichtquellen ist auf Dritte Rücksicht zu nehmen. Beleuchtungsart und –stärke sind den Verhältnissen anzupassen.
2 Aussenbeleuchtungen müssen gegen oben abgeschirmt, nach unten ausgerichtet und mit Ausnahme der Strassenbeleuchtung zeitlich begrenzt sein. Die Beleuchtung von Objekten hat zielgerichtet sowie licht- und energieeffizient zu erfolgen. Davon ausgenommen sind Weihnachtsbeleuchtungen vom 20. November bis 20. Januar.
3 Zwischen 01:00 Uhr und 06:00 Uhr ist es verboten, Gebäude von aussen und Schaufenster zu beleuchten oder äussere Beleuchtungsvorrichtungen brennen zu lassen. Davon ausgenommen sind die Strassenbeleuchtungen, die Weihnachtsbeleuchtungen sowie sicherheitsrelevante Aussenbeleuchtungen.
4 Der Gebrauch von Skybeamern, Laser-Scheinwerfern oder ähnlichen, künstlichen und himmelwärts gerichteten Lichtquellen ist verboten.
5 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
§ 29a Übergangsbestimmungen
Die Vorschriften gemäss § 5 gelten für alle nach dessen Inkrafttreten installierten Lichtquellen und Aussenbeleuchtungen. Vor Inkrafttreten bereits installierte Lichtquellen und Aussenbeleuchtungen müssen den Vorschriften von § 5 innert 12 Monaten nach Inkrafttreten entsprechen. § 5 Abs. 4 ist von den Übergangsbestimmungen ausgenommen und sofort mit dem Inkrafttreten anwendbar.
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Übermässiges Kunstlicht kann die Artenvielfalt insbesondere von Tieren beeinträchtigen und auch den Menschen erheblich belästigen. Dank neuer technologischer Entwicklungen - wie etwa der LED-Lampen - lassen sich die problematischen Lichtemissionen wirksam reduzieren sowie durch Ausschalten ganz vermeiden. Immer mehr Städte treffen denn auch gezielte Massnahmen gegen die Lichtverschmutzung. Die Gemeinden sind für Lichtklagen zuständig, und wenn es offensichtliche Verstösse oder Reklamationen gibt, kann nun gestützt auf das Reglement gezielt vorgegangen werden. Aufklärung und Hinweise auf gute Umsetzungen stehen im Vordergrund, vgl. auch Hintergrund und Praxisbeispiele in der «Konsultation Vollzugshilfe Lichtemissionen» des Bundes: «Vollzugshilfe Lichtemissionen» (Entwurf)
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Die Vorschriften gemäss § 5 Lichtimmissionen, Polizeireglement, gelten für alle nach dessen Inkrafttreten installierten Lichtquellen und Aussenbeleuchtungen. Vor Inkrafttreten bereits installierte Lichtquellen und Aussenbeleuchtungen müssen den Vorschriften von § 5 innert 12 Monaten nach Inkrafttreten, d.h. ab Juli 2019, entsprechen. § 5 Abs. 4 betreffend ‚Gebrauch von himmelwärts gerichteten Lichtquellen‘ ist von den Übergangsbestimmungen ausgenommen und sofort seit dem Inkrafttreten anwendbar.
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Grundsätzlich gilt es nur dort zu beleuchten, wo es Licht braucht. Entsprechend sind bestehende und geplante Beleuchtungen z.B. von Schaufenstern, Fassaden, Reklamen oder für Sicherheit etc. zu prüfen. Dabei ist der Einbezug von Fachberatung und Interessengruppen nützlich:
• Wo braucht es eine Beleuchtung?
• Wo kann auf eine Beleuchtung verzichtet werden?
• Rückbau / Anpassung bestehender Anlagen prüfen.
Minimal sind Zeitschaltungen einzubauen, um Beleuchtungen zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr auszuschalten. Das Gewerbe erhält eine lange Übergangsfrist von zwölf Monaten, bevor die neuen Regelungen greifen, d.h. ab 1. Juli 2019 gilt § 5 des Reglements umfassend.
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Zugänge sollen auch nachts sicher begehbar sein. Gleichzeitig sind mögliche negative Abstrahlungen (Lichtverschmutzung, Blendung) zu minimieren. Die Aussenbeleuchtung ist entsprechend zu gestalten, siehe Schema unten. Für Planer: Norm SIA 491«Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum» (24 Seiten A4, 81 Fr.), wo auch ein Kurzbeschrieb verfügbar ist.